Die weiterhin ungelöste und ungesicherte Frage ist die Zukunft des Rathauses und die Zuständigkeit des Pfarrhauses.
Was bestimmt sicher ist, und da beziehen wir uns auf die Beispiele umlegender Bauprojekte wie in Forchheim mit der Sanierung des Alten Rathauses und in Bayreuth mit der Stadthalle. und auf die dort drei-bis vierfachen Kostensteigerungen gegenüber den ursprünglichen Kostenschätzungen.
Auch in Gößweinstein ist dies zu beobachten. Siehe Sanierung des Klosters und als aktuellstes Beispiel der Bau des Kindergartens für das Johannische Sozialwerk. Eine Kostensteigerung von über 150 % innerhalb kurzer Zeit, siehe auch Märchen Baukosten Kindergarten Stempferhof.
Gößweinstein ist mit der Ablehnung der Bürger "Rathaus ins Pfarrhaus" einer finanziellen Katastrophe entkommen.
Auch wenn so manche "Romantiker" diesem Rathaus im Pfarrhaus immer noch nachtrauern und wie GRin Keller die mehrheitlich demokratische Entscheidung der Bürger als Dummheit bis zum Gehtnichtmehr abwertet.
Aber was passiert jetzt mit dem Pfarrhaus? Die Gemeinde hat einen fast noch sechzigjährigen Pachtvertrag zu erfüllen. Daher stellt sich die Frage, kommt man aus diesem Vertrag wieder heraus?. Daher haben wir am 21.10.2025 und 07.11.2025 eine Anfrage an den Markt Gößweinstein gerichtet.
Wer ist für die WC-Anlagen beim Pfarrhaus zuständig?
Man ist schon erstaunt, wenn man in der Ausgabe der NN vom 29.11.25 vernehmen muss, dass im Gemeinderat Uneinigkeit über die Zuständigkeit der WC Anlagen besteht. GR Lang sieht die Zuständigkeit bei der Gemeinde. Bürgermeister Zimmermann sieht das anders und verweist auf den Vertrag mit der Kirchenstiftung. Dies sei aber nichtöffentlich.
Lt. Erbbaurechtsvertrag ist die Gemeinde verpflichtet, die Bauwerke in einen guten Zustand zu erhalten. Davon ausgenommen sind die Toiletten und die Gartengestaltung und die Außenanlagen. Danach ist die Kirche für den Unterhalt und Sanierung der Toiletten zuständig.
Da auf unsere Anfrage bisher keine Reaktion erfolgt ist, starten wir einen Bürgerantrag nach Art. 18 b GO. Voraussetzung ist die Unterschrift von von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohner. Das sind bei 4345 gemeldeten Personen 44 Unterschriften. Nachfolgend findet ihr den Antrag zum herunterladen. Den Antrag bitte ausfüllen und bei Ferdinand Haselmeier, Badangerstr. 35, 91327 Gößweinstein abgeben oder in den Briefkasten werfen.
Siehe nachfolgenden Link "Bürgerantrag Erbpachtsvertrag" . Einfach nur ausdrucken.
Erbaurechtsvertrag URNr. K 0070/2020
Nach längerem Recherchieren haben wir einen Teil des Erbbaurechtsvertrages mit dem Bistum Bamberg gefunden.
„Das denkmalgeschützte, historische Pfarrhaus des Wallfahrtsortes Gößweinstein wird durch den nachfolgenden Erbbaurechtsvertrag vollständig in das Eigentum der Marktgemeinde Gößweinstein überführt.“
„Das Erbbaurecht wird auf die Dauer von 60 Jahren bestellt, gerechnet vom 01.02.2020 an. Dem Erbbauberechtigen wird eine Option auf Verlängerung um weitere 60 Jahre eingeräumt. Diese Option kann mehrmals ausgeübt werden.“ Größe der Fläche 3.999 m². Eigentumsübergang für alle Gebäude (Pfarrhaus und Nebengebäude) und Flächen (Pfarrgarten), Nutzungsrecht für pfarrliche Räume bei der Kirche, Beteiligung der Kirche an den Investitionen im Verhältnis der Flächenverhältnisse."
In der Vergangenheit hieß es immer, die Gemeinde könne einseitig den Vertrag für die nächsten 60 Jahre nicht kündigen. Auch dann nicht wenn das Projekt „Rathaus ins Pfarrhaus“ nicht umgesetzt werde. Die Kirche allerdings kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn dieses Projekt nicht kommt. Möglich wäre wohl auch eine einvernehmliche Lösung beider Vertragsparteien.
Fakt ist, dass nach Aussage des Bürgermeisters eine Ausstiegsklausel aus dem Erbbaurechtsvertrag nicht existiert. Dies ist umso erstaunlicher, da es bei den Erbbaurechtsverträgen der Kirche eine solche Klausel eigentlich Norm ist. Grundsätzlich tritt ein Erbbaurechtsvertrag mit der Kirche erst unter zwei Voraussetzungen in Kraft:
Vorliegende Baugenehmigung und Finanzierungsbestätigung. Und diese Voraussetzungen sind und waren nicht gegeben. Auf dieses Fehlen hat auch GR Lang bei der Sitzung am 26.11.25 hingewiesen.
Da es insgesamt sehr viele ungeklärten Punkte gibt wäre es schon hilfreich, wenn man diesen Erbbaurechtsvertrag einer juristischen Prüfung unterziehen würde.
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